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Schoener Schein
 
 
Schöner Schein AGB
 
 
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese AGB gelten im Verhältnis zu unseren Vertragspartnern (VP) ausschließlich. Unser VP erkennt die jeweils gültige Fassung der AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte an. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Schöner Schein. Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB bleiben die anderen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch andere Bestimmungen ersetzt, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck verwirklichen.
1.2 Schöner Schein und VP verpflichten sich gegenseitig, Informationen, Daten, Unterlagen und sonstige Materialien, die sie und/oder ihre Mitarbeiter wechselseitig im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung erlangt haben, auch über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
1.3 Kaufleute können Zurückbehaltungsrechte (ZBR) nur geltend machen, wenn ihr Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Nichtkaufleuten stehen ZBR wegen Rechten oder Forderungen, die sich nicht aus demselben Vertragsverhältnis ergeben, nicht zu. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gleich aus welchem Grund bestehende Ansprüche gegen Schöner Schein sind ohne schriftliche Zustimmung durch Schöner Schein nicht an Dritte übertragbar.
1.4 Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand ist - sofern VP Kaufmann ist - Hamburg. AGB, Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen unterliegen deutschem Recht.

2.Angebote/Leistungspflichten/Zahlungsbedingungen/ Preise/Kündigung
2.1 Angebote/Kostenvoranschläge von Schöner Schein sind nur bindend mit entsprechendem schriftlichen Vermerk. Sämtliche Angaben, gleich auf welchem Medium, sind beschreibend und unverbindlich. Sie beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften oder Festpreisangebote. Reise- und Übernachtungskosten werden Schöner Schein gegen Vorlage der entsprechenden Belege (Kopien) erstattet.
2.2 Bei schriftlichen Aufträgen bestimmen sich die Leistungspflichten ausschließlich nach den genehmigten Kostenvoranschlägen oder den Verträgen. Anderslautende Zusagen von Schöner Schein müssen schriftlich bestätigt werden. Soweit vereinbart oder tunlich, ist Schöner Schein zur Teilleistungserbringung mit entsprechendem Abnahmeverlangen und Teilrechnungsstellung berechtigt. Verbindliche Leistungstermine oder -fristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Auftragsänderungen oder -ergänzungen führen zur Aufhebung vereinbarter Fristen und Termine. Sie bedürfen der Schriftform. Schöner Schein kommt mit der Leistung in Verzug, wenn verbindliche Leistungstermine/ -fristen überschritten sind und VP Schöner Schein schriftlich aufgefordert hat, binnen weiterer 7 Tage zu leisten. Ist Schöner Schein die Leistung unmöglich oder liegt Verzug vor, kann VP bei vorliegender einfacher Fahrlässigkeit Schadensersatz nur wegen des unmittelbaren Schadens verlangen. Von der Einhaltung der Leistungstermine/ -fristen ist Schöner Schein frei, wenn diese durch höhere Gewalt, Störungen im Betrieb der von Schöner Schein beauftragten Drittunternehmen oder in sonstigen, von Schöner Schein nicht zu vertretenden Umständen ihre Ursache haben. Schadenersatzansprüche gleich welcher Art bzw. aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
2.3 Von Schöner Schein genannte Preise sind Nettopreise, die ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig sind. Verzug tritt nach drei Wochen ab Rechnungsdatum ein. Bei Zahlungsverzug ist Schöner Schein berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur Teilzahlung einzustellen und Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank p.a. zu berechnen. Geltendmachung eines höheren Verzugschadens ist zulässig. Für jede Mahnung berechnet Schöner Schein eine pauschale Mahngebühr i.H.v. € 5,00.
2.4 Zahlt VP nach einer weiteren Zahlungsaufforderung binnen einer Frist von 10 Werktagen nicht, ist Schöner Schein berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Zahlung der gesamten vertraglichenVergütung abzüglich ersparter Produktionsmaterialien zu verlangen. Gleiches gilt, wenn VP seinen notwendigen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch Schöner Schein seine Leistungspflichten nicht erfüllen kann.

3.Terminplanung/Projektbeginn/Mehraufwand/Autorenkorrekturen/Testphase
3.1 Schöner Schein ist berechtigt, für die auszuführenden Arbeiten einen verbindlichen Terminplan zu erstellen.
3.2 Die Arbeiten beginnen erst dann, wenn VP das Konzept bestätigt und Schöner Schein alle benötigten Informationen bzw., soweit vereinbart, Materialien gemäß Vertrag oder Vertragsergänzung zur Verfügung gestellt hat.
3.3 Nachträgliche Änderungen oder Korrekturen von anerkannten Inhalten oder Änderungen oder Ergänzungen des Konzepts und der Materialien stellen einen Mehraufwand dar, der die Verbindlichkeit des Terminplans außer Kraft setzt und Schöner Schein berechtigt, den Mehraufwand gesondert nach dem Stundenaufwand anhand seiner geltenden Preislisten zu berechnen.
3.4 Sollte VP eine kommerzielle Nutzung des Werkes oder seiner Teile planen, hat er Schöner Schein bei Beauftragung schriftlich darauf hinzuweisen. Ebenso hat er auf mögliche Verzugsschäden und deren voraussichtliche Höhe hinzuweisen, die bei verspäteter Herstellung aufgrund dieser Nutzung in Zusammenhang entstehen können.

4. Leistungen Dritter
4.1 Für Leistungen Dritter, die Schöner Schein im ausdrücklichen Auftrag von VP in Anspruch nimmt, haftet VP.
4.2 Insbesondere verpflichtet sich VP, auf Anforderung die entsprechenden Verträge unmittelbar mir den Dritten ab zuschließen.
4.3 VP hält Schöner Schein von unmittelbaren und mittelbaren Forderungen und Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Beauftragung Dritter stehen.

5. Gewährleistung und Haftung
5.1 Erbrachte Leistungen sind von VP im Hinblick auf etwaige Mängel bzw. Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Leistung sofort nach Erhalt zu prüfen. Erfolgt eine entsprechende schriftliche Rüge nicht binnen 7 Kalendertagen, gilt die Leistung als genehmigt. §§ 377 und 378 HGB bleiben unberührt. Nicht frist- und formgerechte Rügen führen zum Anspruchsverlust.
5.2 Bei berechtigten und begründeten Beanstandungen ist Schöner Schein nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzleistung gegen Rückgabe verpflichtet. Erfolgt die Mängelbeseitigung im Wege der Nachbesserung, wird Schöner Schein unverzüglich nach Eingang einer schriftlichen Mängelmitteilung durch VP die Angaben überprüfen, analysieren und die Nachbesserung vornehmen. Eine Nachbesserung kann auch durch eine vorübergehende künstlerische, nicht dauerhafte Beseitigung eines Fehlers erfolgen, soweit die Funktionalität dadurch nicht oder nur unwesentlich gemindert wird. Eine Mangelbeseitigung kann, soweit für VP zumutbar, auch dadurch erfolgen, dass Schöner Schein VP über die durchzuführende Maßnahmen informiert, die die Beseitigung des Mangels bewirken und VP zur Durchführung in der Lage ist. VP ist verpflichtet, die mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich umsetzen. VP wird Schöner Schein bei der Analyse und Beseitigung von Mängeln unterstützen und Einsichtin die Unterlagen und Informationen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Mangels ergeben. Stellt sich bei der Nachbesserung heraus, dass ein VP gemeldetes Problem nicht auf einen Mangel der von Schöner Schein erbrachten Leistungen zurückzuführen ist, ist Schöner Schein berechtigt, den entstandenen Aufwand zur Analyse und Beseitigung des Problems entsprechend den Preislisten für Dienstleistungen bei Schöner Schein zu berechnen.
5.3 Nach Ablauf einer zumutbaren Frist von mindestens 2 Wochen, frühestens jedoch nach 2 Ersatzlieferungen bzw. dem Scheitern zweier Nachbesserungsversuche kann VP Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Ist eine anerkannte Beanstandung nur unwesentlich oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist Schöner Schein berechtigt, den VP unter Ausschluss aller sonstigen Rechte durch eine der Wertminderung entsprechende Geldentschädigung abzufinden. Weitergehende Ansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
5.4 Darüber hinaus gelten folgende Haftungsbegrenzungen. Schöner Schein haftet nur für Mangelschäden und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Nichtvorhandensein von zugesicherten Eigenschaften. Diese Haftung bezieht sich auf die Mitarbeiter, (gesetzlichen) Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Schöner Schein. Eine Zusicherung von Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen besteht nur, wenn ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen wird. Die Beschreibung der Waren und Dienstleistungen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Schöner Schein haftet für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine für das Erreichen des Vertragszieles und die Erfüllung des Vertragszweckes wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde (Kardinalpflicht). Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche der Höhe nach begrenzt auf den jeweiligen Preis/Wert der zu erbringenden Leistung oder, soweit der aufgetretene Schaden durch eine Versicherung abgedeckt ist, auf die Summe, die die Versicherung insoweit auszahlt. Bei Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstehen, ist die Haftung wegen Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft auf Schäden beschränkt, hinsichtlich derer der VP durch die Zusicherung abgesichert werden sollte.
5.5 Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden und bei vorsätzlicher Schadensverursachung sowie dann nicht, wenn der VP Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung hat oder ein Mangel arglistig von Schöner Schein verschwiegen wurde.
5.6 Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren 24 Monate ab Beendigung oder Abnahme der von Schöner Schein erbrachten Leistungen. Ist der VP Unternehmer so beträgt die vorgenannte Verjährungsfrist 12 Monate. Die Ansprüche verfallen, wenn die empfangene Leistung entgegen der Vereinbarung oder den dieser zugrundeliegenden Ideen von VP geändert oder benutzt werden. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Transportschäden und Schäden an von Schöner Schein geleisteten Waren und/oder Werken sowie Mangelfolgeschäden, die durch unsachgemäßen Aufbau, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, nachlässiger Behandlung, etc. entstanden sind, sowie auf Schäden oder Fehler, die infolge höherer Gewalt oder sonstiger äußerer Einflüsse.
5.7 Soweit die Haftung von Schöner Schein vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, (gesetzlichen) Vertretern, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

6. Rechtseinräumung/Urheberrechte/Copyrightvermerk
6.1 Bei Leistung von urheberrechtlich geschützten Werken überträgt Schöner Schein in dem Umfang nicht weiter übertragbare, einfache Nutzungs- und Verwertungsrechte, wie es zur Verwirklichung des hinter dem Auftrag stehenden bzw. im Einzelfall festgelegten (Verwendungs-) Zwecks erforderlich ist, es sei denn, dass schriftlich anderweitiges vereinbart ist. Die Übertragung von Nutzungsrechten wird erst wirksam, wenn VP seine Vergütungsverpflichtung erfüllt hat.
6.2 VP ist selbst für den Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten für Materialien (Fotos, Texte, etc.) verantwortlich, die Schöner Schein übergeben werden um sie zur Erfüllung seiner Vertragpflichten zu verwenden. Er hält Schöner Schein auf erstes Anfordern von Forderungen Dritter frei.
6.3 VP darf keine Änderungen am Layout vornehmen, es sei denn, dass schriftlich anderweitiges vereinbart ist. Schöner Schein verbleibt das Recht auf Entstellungsschutz.
6.4 Schöner Schein ist berechtigt, mit den gefertigten Werken auch dann für sich zu werben, wenn die Rechte an den VP vollständig abgetreten sind.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Schöner Schein behält sich das Eigentum an gelieferten Waren/Werken bis zur völligen Tilgung der dieser Leistung zugrunde liegenden Forderung einschließlich etwaig bestehender Verzugszinsen, vor, sog. Eigentumsvorbehalt (EV). Der EV erstreckt sich auch auf alle bei Vertragsschluss bestehenden Forderungen. Gegenüber Kaufleuten wird das Eigentum bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen vorbehalten. VP ist zur Weiterveräußerung nicht befugt es sei denn, dass schriftlich anderweitiges vereinbart ist.
7.2 VP erlangt Eigentum an der Vorbehaltsware sowie die Berechtigung zur Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erst dann, wenn VP sämtliche Verbindlichkeiten (Ziffer 8.1) erfüllt hat. Auf Verlangen von VP sind Schöner Schein zustehende Sicherheiten nach Auswahl von Schöner Schein freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
 
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